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Satzung des Fördervereins der Grundschule Heinersreuth
vom 20.11.2018
(Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.)

Inhalt:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Wahl des Vorstandes
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Finanzen
§ 11 Haftpflicht
§ 12 Eigentumsverhältnisse
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Gerichtsstand
§ 15 Salvatorische Klausel

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Grundschule Heinersreuth“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Heinersreuth und wurde am 20.11.2018 gegründet.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Ziel und Zweck des Vereins ist es hauptsächlich, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule materiell und ideell zu unterstützen, soweit dies über den Haushaltsplan des Sachaufwandsträgers nicht abgedeckt werden kann, aber für den pädagogischen Auftrag der Einrichtung als notwendig erachtet wird.
Dazu zählen insbesondere:
a) Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial
b) Mitgestaltung von Veranstaltungen
c) Verbesserung der Schulräumlichkeiten und der sonstigen Einrichtungen, sowie deren Ausstattung
d) Förderung der Selbstdarstellung der Schule und des Vereins in der Öffentlichkeit.
3. Darüber hinaus kann der Verein auch direkt als Träger von Einrichtungen tätig werden und hierfür Mitarbeiter einstellen, wenn diese Einrichtungen den Zweck in Nr. 1 und 2 entsprechen, wie z.B. eine Mittagsbetreuung für die Grundschule.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
8. Politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
3. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) den Tod des Mitglieds
b) eine freiwillige Austrittserklärung
c) den Ausschluss aus dem Verein
d) die Auflösung des Vereins
5. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
6. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Zahlungsverzug gerät.
7. Der Vorstand kann über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie auch bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen erfolgen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn - spätestens zum 01. April des Geschäftsjahres - fällig.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und verantwortlich im Sinne der Satzung. Der Verein wird gerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Geborene Mitglieder des Vorstandes sind die Schulleitung, der Elternbeirat und der Sachaufwandsträger (Gemeinde Heinersreuth) jeweils vertreten durch deren gesetzliche Vertreter.
5. Durch die Mitgliederversammlung werden drei Beiräte gewählt.
6. Die Vorstandschaft wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
7. Die Mitglieder des Vorstandes können aufgrund eines groben Verstoßes gegen die Satzung vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.
9. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn nach Ladung aller Vorstandsmitglieder und Mitteilung der Tagesordnung mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Darunter müssen entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
11. Der Vorstand beschließt alle Vereinsangelegenheiten mit Mehrheitsbeschluss. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen.
12. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein schriftliches Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
13. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und Gäste zu seinen Sitzungen einzuladen.
14. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 7 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
2. Zu Durchführung des Wahlgangs wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung per Zuruf ein Wahlausschuss bestellt. Dieser bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte zum Wahlleiter.
3. Der Vorstand wird in der Reihenfolge des § 6, Nr. 1 mit einfacher Mehrheit durch Akklamation (Abstimmung durch Zuruf oder Beifallklatschen) / Handzeichen gewählt. Die Wahlen müssen schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt oder wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
4. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet der Wahlleiter durch das Los.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Andernfalls ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
4. Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und erstellt der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Bericht.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Jahresabrechnung, den Geschäftsbericht und die eingebrachten Anträge. Anträge müssen mindestens eine Woche (7 Kalendertage) vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingebracht werden.
3. Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Es entscheidet die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht. Abstimmungen erfolgen schriftlich, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
4. Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ablösung des Vorstandes sind von der einfachen Mehrheit ausgenommen. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

§ 10 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen zusammen. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Kassenwart trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden und mit dem Vereinszweck vereinbar sind.

§ 11 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

§ 12 Eigentumsverhältnisse
Die aus den zugewiesenen Mitteln des Vereins angeschafften Sachwerte gehen in das Eigentum der jeweiligen Einrichtung/des Sachaufwandsträgers über.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Sachaufwandsträger (Gemeinde Heinersreuth), der es unmittelbar und ausschließlich für Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Grundschule Heinersreuth stehen, verwenden muss.

§ 14 Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vereinsverhältnis oder der Mitgliedschaft ergeben, gilt als Gerichtsstand der Hauptwohnsitz des Vorsitzenden.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte einer der hier genannten Regelungen rechtwidrig sein, so bleiben die übrigen Regelungen gültig. An die Stelle der ungültigen Regelungen treten die Regelungen des Bürgerlichen Rechts.

Die vorstehende Satzung wurde am 20.11.2018 in Altenplos bei der Gründerversammlungbeschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Unterschriften der Gründungsmitglieder

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